RS Vwgh 1988/11/25 88/18/0324

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §42 Abs1;

Rechtssatz

Das (hier im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides gebrauchte) Wort "Geschäftsanschrift" kann auch iSd Anschrift jenes in § 42 Abs 1 KFG erwähnten "Ortes" verstanden werden, "von dem aus" der Zulassungsbesitzer "über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180324.X01

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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