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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Zur Erlassung eines baubehördlichen Auftrages gem § 112 Abs 3 und Abs 4 NÖ BauO ist der Bürgermeister in erster Instanz zuständig, auch wenn bereits ein in derselben Rechtssache auf Grund eines Devolutionsantrages eines Nachbarn vom Gemeinderat erlassene Abbruchauftrag von der Aufsichtsbehörde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz verwiesen worden ist, weil der die ursprüngliche Zuständigkeit des Gemeinderates begründende Devolutionsantrag nur insoweit eine Änderung der Zuständigkeit bewirkt hat, als nunmehr anstelle des Bürgermeisters der Gemeinderat über den Abbruchauftrag zu entscheiden hatte und damit keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung auch eines Antrages gem § 112 Abs 3 und Abs 4 NÖ BauO begründet worden ist (Hinweis E 4.6.1985, 84/05/0257, VwSlg 11783 A/1985).
Schlagworte
AufsichtsbeschwerdeBesondere Rechtsgebiete BaurechtBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Besondere Rechtsgebiete GemeinderechtOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050154.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009