RS Vwgh 1988/11/29 88/05/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1976 §112 Abs3;
BauO NÖ 1976 §112 Abs4;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §116 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Erlassung eines baubehördlichen Auftrages gem § 112 Abs 3 und Abs 4 NÖ BauO ist der Bürgermeister in erster Instanz zuständig, auch wenn bereits ein in derselben Rechtssache auf Grund eines Devolutionsantrages eines Nachbarn vom Gemeinderat erlassene Abbruchauftrag von der Aufsichtsbehörde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz verwiesen worden ist, weil der die ursprüngliche Zuständigkeit des Gemeinderates begründende Devolutionsantrag nur insoweit eine Änderung der Zuständigkeit bewirkt hat, als nunmehr anstelle des Bürgermeisters der Gemeinderat über den Abbruchauftrag zu entscheiden hatte und damit keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung auch eines Antrages gem § 112 Abs 3 und Abs 4 NÖ BauO begründet worden ist (Hinweis E 4.6.1985, 84/05/0257, VwSlg 11783 A/1985).

Schlagworte

AufsichtsbeschwerdeBesondere Rechtsgebiete BaurechtBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Besondere Rechtsgebiete GemeinderechtOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050154.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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