RS Vwgh 1988/11/29 87/14/0203

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtsfolge des § 162 Abs 2 BAO ist nur ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen die genaue Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich ist. Die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge kann jedoch nicht als unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Bezeichnung Empfänger auf Grund seines eigenen Verhaltens unmöglich wurde. Dies trifft aber grundsätzlich zu, wenn er bei Lieferanten, bei denen die Versteuerung der empfangenen Beträge offenkundig in Betracht kommt, die Feststellung der

tatsächlichen Identität unterläßt und in großem Umfang die Angabe fingierter Namen in Kauf nimmt. - Eine andere Betrachtung ist allenfalls geboten, wenn es um sogenannte Bagatelleinkäufe geht dh um geringwertige Einkäufe von - nach Art der Geschäfte - regelmäßig "privaten" Verkäufern (Hinweis E 16.12.1975, 888/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140203.X02

Im RIS seit

29.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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