RS Vwgh 1988/11/29 86/12/0174

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §12 Abs2 Z1 idF 1969/198;
PG 1965 §53 Abs2;

Rechtssatz

Für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Ermittlung des Vorrückungsstichtages gelten für die Vollanrechnung von Vordienstzeiten inhaltlich voneinander abweichende Rechtsvorschriften (vgl § 53 Abs 2 lit a PG: "Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber" - § 12 Abs 2 Z 1 GehG seit der 19. GehG-Novelle BGBl 1969/198:

"Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft"). Aus einer pensionsrechtlichen Anrechnungsvorschrift (hier:

Gleichstellung der Dienstzeiten bei der Österreichischen Akademie der Wissenschaften mit Bundesdienstzeiten gemäß § 2 RuhegenussvordienstzeitenV, BGBl 1949/231) kann daher nichts für die Anrechnung im Anwendungsbereich des GehG gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120174.X01

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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