RS Vwgh 1988/11/29 87/14/0069

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12;
BewG 1955 §64;
BewG 1955 §68;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 170;

Rechtssatz

§ 68 BewG besagt iVm § 12 BewG nur, wie gewerbliches Betriebsvermögen zu bewerten ist. Was bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes als Schulden abzuziehen ist, ergibt sich jedoch aus § 64 BewG iZm den allgemeinen Bewertungsvorschriften. Auch das einkommensteuerrechtliche Gebot der Wertpapierdeckung für Abfertigungsrücklagen sagt nichts darüber aus, ob Abfertigungslasten bewertungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Daß ihre Nichtberücksichtigung verfassungsrechtich unbedenklich ist, brachte der VfGH erst jüngst in seinem E 16.3.1988, B 662/87, zum Ausdruck.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140069.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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