RS Vwgh 1988/11/29 88/12/0155

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs9;

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme der in § 80 Abs 5 BDG 1979 genannten konkreten Entziehungsmöglichkeiten ist als eine an die Dienstbehörde gerichtete Vorschrift zu werten, aus der bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Berechtigung (und Verpflichtung) der Dienstbehörde zur Entziehung der Dienstwohnung, nicht aber eine über die Feststellung des Vorliegens der im Gesetz genannten Tatbestände hinausgehende Begründungspflicht im Sinne einer Ermessensregelung folgt. (Hinweis auf E 31.3.1977, 0496/77, VwSlg 9296 A/1977). Eine Interessenabwägung, wie sie § 80 Abs 9 BDG 1979 vorsieht, hat die Dienstbehörde bei Handhabung des § 80 Abs 5 nicht vorzunehmen (Hinweis auf E 3.3.1988, 87/12/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120155.X03

Im RIS seit

08.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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