RS Vwgh 1988/11/29 87/12/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §41 Abs1;
AVG §56;
UOG 1975 §7 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn die vom Vorsitzenden der akademischen Beh (hier:

Fachgruppenkommission Landwirtschaft an der Universität für Bodenkultur) in einem Schreiben an die den Bescheid ausfertigende Universitätsdirektion vorgenommene Wertung, die Stellungnahme des Bf hätte die "Beweisaufnahme" der Beh nicht zu entkräften vermocht, nicht durch eine Beschlussfassung der Beh selbst gedeckt ist, so ist diese allein dem Vorsitzenden der Beh (und allenfalls der ausfertigenden Universitätsdirektion) zuzurechnen. Da die Stellungnahme des Bf zu der ausdrücklich auf einer "Beweisaufnahme" der bel Beh beruhenden "Feststellung" des obgenannten Inhaltes, dh die Möglichkeit, dass die belBeh selbst zu einer anderen Wertung gekommen wäre, von Bedeutung sein kann, erweist sich der angefochtene Bescheid, nicht nur auf Grund der oben aufgezeigten Begründungsmängel als mit Verfahrensmängeln behaftet, sondern durch den zuletzt genannten, dem Vorsitzenden der belBeh (und allenfalls der ausfertigenden Universitätsdirektion) allein zuzurechnenden Begründungsteil als inhaltlich rechtswidrig (Hinweis auf E 17.9.1981, 81/06/0049).

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120088.X03

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten