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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHStG §41 Abs1;Rechtssatz
Wenn die vom Vorsitzenden der akademischen Beh (hier:
Fachgruppenkommission Landwirtschaft an der Universität für Bodenkultur) in einem Schreiben an die den Bescheid ausfertigende Universitätsdirektion vorgenommene Wertung, die Stellungnahme des Bf hätte die "Beweisaufnahme" der Beh nicht zu entkräften vermocht, nicht durch eine Beschlussfassung der Beh selbst gedeckt ist, so ist diese allein dem Vorsitzenden der Beh (und allenfalls der ausfertigenden Universitätsdirektion) zuzurechnen. Da die Stellungnahme des Bf zu der ausdrücklich auf einer "Beweisaufnahme" der bel Beh beruhenden "Feststellung" des obgenannten Inhaltes, dh die Möglichkeit, dass die belBeh selbst zu einer anderen Wertung gekommen wäre, von Bedeutung sein kann, erweist sich der angefochtene Bescheid, nicht nur auf Grund der oben aufgezeigten Begründungsmängel als mit Verfahrensmängeln behaftet, sondern durch den zuletzt genannten, dem Vorsitzenden der belBeh (und allenfalls der ausfertigenden Universitätsdirektion) allein zuzurechnenden Begründungsteil als inhaltlich rechtswidrig (Hinweis auf E 17.9.1981, 81/06/0049).
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120088.X03Im RIS seit
23.06.2006Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014