RS Vwgh 1988/11/29 88/12/0155

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0007 E 14. März 1988 VwSlg 12669 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Das durch die bescheidförmige Zuweisung der Naturalwohnung dem Beamten eingeräumte subjektive öffentliche Recht auf Benützung der (konkret zugewiesenen) Naturalwohnung erlischt mit Rechtwirksamkeit des Bescheides, mit dem die Dienstbehörde den Entzug derselben ausgesprochen hat bzw. mit dem im Entziehungsbescheid genannten (späteren) Zeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120155.X01

Im RIS seit

08.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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