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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0007 E 14. März 1988 VwSlg 12669 A/1988 RS 1Stammrechtssatz
Das durch die bescheidförmige Zuweisung der Naturalwohnung dem Beamten eingeräumte subjektive öffentliche Recht auf Benützung der (konkret zugewiesenen) Naturalwohnung erlischt mit Rechtwirksamkeit des Bescheides, mit dem die Dienstbehörde den Entzug derselben ausgesprochen hat bzw. mit dem im Entziehungsbescheid genannten (späteren) Zeitpunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120155.X01Im RIS seit
08.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011