RS Vwgh 1988/11/29 87/07/0067

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, dann ist weder dem Bf noch der bel Beh Aufwandersatz zuzusprechen. (Hinweis auf B 14.2.1980, 0904/87)

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070067.X03

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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