RS Vwgh 1988/11/29 88/12/0055

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §73 Abs2;
UOG 1975 §30 Abs4;
UOG 1975 §34 Abs3;
UOG 1975 §64 Abs1;
UOG 1975 §64 Abs3 litj;
UOG 1975 §73 Abs3 liti;

Rechtssatz

Zur Entscheidung über den Antrag eines Honorarprofessors, ihn nach Auflassung des Universitätsinstitutes, dem er bisher zugewiesen war, und Neuerrichtung zweier zu einer Fakultät gehöriger Universitätsinstitute beiden Instituten zuzuweisen, ist (an Universitäten mit Fakultätsgliederung) in erster Instanz das Fakultätskollegium, in zweiter Instanz der akademische Senat und in dritter Instanz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zuständig. Bei Säumnis des Fakultätskollegiums muss daher als "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" zunächst der akademische Senat angerufen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120055.X02

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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