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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Zur Entscheidung über den Antrag eines Honorarprofessors, ihn nach Auflassung des Universitätsinstitutes, dem er bisher zugewiesen war, und Neuerrichtung zweier zu einer Fakultät gehöriger Universitätsinstitute beiden Instituten zuzuweisen, ist (an Universitäten mit Fakultätsgliederung) in erster Instanz das Fakultätskollegium, in zweiter Instanz der akademische Senat und in dritter Instanz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zuständig. Bei Säumnis des Fakultätskollegiums muss daher als "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" zunächst der akademische Senat angerufen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120055.X02Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010