RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1988
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18;
AuslBG §2 Abs2 litd;
AuslBG §2 Abs3 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 2 lit d AuslBG gilt auch die Verwendung "nach den Bestimmungen des § 18" als Beschäftigung; in einem solchen Fall ist gem § 2 Abs 3 lit b AuslBG der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, dem Arbeitgeber "gleichzuhalten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090008.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten