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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Rechtssatz
Wird im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages eine bereits im Jahre 1949 fälschlicherweise dem linken Arm zugeordnete Verletzung (Ulnarisläsion nach Richtsatzposition 472) neuerlich dem linken Arm zugeordnet, so kann darin keine Rechtsverletzung des Antragstellers erblickt werden, zumal nach der Richtsatzposition 472 Schäden der linken und rechten Hand nicht unterschiedlich eingestuft werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986090004.X01Im RIS seit
31.05.2006