RS Vwgh 1988/12/1 86/09/0004

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages eine bereits im Jahre 1949 fälschlicherweise dem linken Arm zugeordnete Verletzung (Ulnarisläsion nach Richtsatzposition 472) neuerlich dem linken Arm zugeordnet, so kann darin keine Rechtsverletzung des Antragstellers erblickt werden, zumal nach der Richtsatzposition 472 Schäden der linken und rechten Hand nicht unterschiedlich eingestuft werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986090004.X01

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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