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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Besteht im Sinne der stRsp (Hinweis E 13.6.1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/1960) kein Anspruch auf Durchführung eines berufskundlichen Verfahrens, so kann sich der Bfr nicht dadurch beschwert erachten, dass die belangte Behörde neuerlich ein solches Verfahren durchführt und nunmehr einen anderen Beruf (mit einer geringeren MdE) zu Grunde legt; eine Bindungswirkung an die (neuerliche) berufskundliche Einschätzung besteht nicht.
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Allgemein Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986090014.X01Im RIS seit
31.05.2006