RS Vwgh 1988/12/1 86/09/0014

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Besteht im Sinne der stRsp (Hinweis E 13.6.1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/1960) kein Anspruch auf Durchführung eines berufskundlichen Verfahrens, so kann sich der Bfr nicht dadurch beschwert erachten, dass die belangte Behörde neuerlich ein solches Verfahren durchführt und nunmehr einen anderen Beruf (mit einer geringeren MdE) zu Grunde legt; eine Bindungswirkung an die (neuerliche) berufskundliche Einschätzung besteht nicht.

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Allgemein Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986090014.X01

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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