RS Vwgh 1988/12/2 88/17/0123

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Veröffentlicht am 02.12.1988
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §249 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §194 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:88/17/0123 B 9. Juni 1989;

Rechtssatz

Die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Berufung bei der Einbringungsstelle eingelangt ist. Entsprechend dem § 194 Abs 1 LAO Wr, der als Einbringungstelle die erste oder zweite Instanz vorsieht, ist dies auch die Behörde erster Instanz. Das Verfahren über die Berufung und somit auch ein Versäumnis der Weiterleitung der Berufung durch die Behörde erster Instanz an die Berufungsbehörde ist letzterer zuzurechnen. Es ist ausschließlich Sache der Oberbehörde, für die rechtzeitige Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu sorgen (Hinweis E 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170123.X02

Im RIS seit

02.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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