RS Vwgh 1988/12/2 88/17/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Schreitet ein berufsmäßiger Parteienvertreter im Namen eines anderen bei einer das AVG anwendenden Verwaltungsbehörde ein, ohne durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde als Bevollmächtigter ausgewiesen zu sein und ohne dass ein Fall des § 10 Abs 4 AVG vorliegt, so liegt, wenn das Anbringen nicht die Unterschrift des Vertretenen trägt, ein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG vor. Unmaßgeblich ist hiebei, dass nicht bei allen der gem § 13 Abs 1 AVG zulässigen Formen von Anbringen eine Unterschrift in Betracht kommt. Auch der den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgrundsatz erfordert es nicht, im Sachverhalt unterschiedliches gleich zu regeln bzw. § 13 Abs 3 AVG so auszulegen, dass die Unterschrift eines Antragstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters kein Formerfordernis eines von der Behörde in meritorische Behandlung zu nehmenden schriftlichen Anbringens darstellte.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170202.X01

Im RIS seit

18.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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