RS Vwgh 1988/12/6 88/07/0020

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Veröffentlicht am 06.12.1988
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2;
GSLG NÖ §2;

Rechtssatz

Hat eine durch die beabsichtigte Errichtung eines Güterweges ursprünglich betroffene Partei eines Bringungsverfahrens mittlerweile ein für die Errichtung des Güterweges erforderliches Grundstück ins Eigentum des Bringungsrechtswerbers übertragen, so kann das diesbezügliche Verfahren nicht mehr mit der Einräumung des Bringungsrechtes und der allfälligen Festlegung von dafür zu erbringenden Gegenleistungen abgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070020.X01

Im RIS seit

14.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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