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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
GSGG §2;Rechtssatz
Hat eine durch die beabsichtigte Errichtung eines Güterweges ursprünglich betroffene Partei eines Bringungsverfahrens mittlerweile ein für die Errichtung des Güterweges erforderliches Grundstück ins Eigentum des Bringungsrechtswerbers übertragen, so kann das diesbezügliche Verfahren nicht mehr mit der Einräumung des Bringungsrechtes und der allfälligen Festlegung von dafür zu erbringenden Gegenleistungen abgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070020.X01Im RIS seit
14.11.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015