RS Vwgh 1988/12/6 88/11/0014

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Veröffentlicht am 06.12.1988
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1985 §29 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0268 E 19. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem verbleibenden Einkommen iSd § 29 Abs 3 HGG kann nur gesprochen werden, wenn dem Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes Einnahmen aus aufrechten Einkommensquellen zukommen. Ein Einkommen in diesem Sinne liegt demnach nicht vor, so weit der Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes Entgeltzahlungen für vor Antritt des Präsenzdienstes erbrachte Leistungen erhält. Nur so weit der Wehrpflichtige Einnahmen erzielt, die ihm unabhängig davon zufließen, dass er Präsenzdienst leistet, liegt ein anrechenbares Einkommen iSd § 29 Abs 3 HGG vor. (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das HeeresgebG 1956, 23 Blg 8 GP, zum damaligen, dem § 29 Abs 3 HeeresgebG inhaltlich entsprechende § 20 Abs 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110014.X05

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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