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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1985 §27 Abs2;Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 27 Abs 2 HGG ist es, Härten, die sich bei der Bemessung des Familienunterhaltes in Fällen einer erst begonnenen Erwerbstätigkeit ergeben können, so weit wie möglich zu vermeiden, nicht aber Personen, die nur gelegentlich Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben, so zu behandeln, als hätten sie während des gesamten Jahres gleichmäßig Einkünfte wie in der Zeit der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110014.X04Im RIS seit
05.02.2007