RS Vwgh 1988/12/6 88/11/0014

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Veröffentlicht am 06.12.1988
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1985 §27 Abs2;

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 27 Abs 2 HGG ist es, Härten, die sich bei der Bemessung des Familienunterhaltes in Fällen einer erst begonnenen Erwerbstätigkeit ergeben können, so weit wie möglich zu vermeiden, nicht aber Personen, die nur gelegentlich Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben, so zu behandeln, als hätten sie während des gesamten Jahres gleichmäßig Einkünfte wie in der Zeit der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110014.X04

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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