RS Vwgh 1988/12/6 88/07/0008

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Veröffentlicht am 06.12.1988
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;

Rechtssatz

Die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes stellt für sich allein keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung dar; dies trifft jedoch nicht für eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070008.X01

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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