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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Rechtssatz
Die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes stellt für sich allein keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung dar; dies trifft jedoch nicht für eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070008.X01Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015