RS Vwgh 1988/12/7 88/01/0178

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Rechtanwaltschaft Notariat
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1
RAO 1945 §49 Abs1
RAO 1945 §50 Abs1
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1986 §6 Abs2

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 6 Abs 2 Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Tir ist nicht zu erschließen, dass im Verfahren über die Frage der Berufsunfähigkeit nur ein Sachverständiger von der Behörde bestimmt werden könnte, weil das Wort "ein" in diesem Fall nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen ist.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010178.X02

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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