TE Vwgh Beschluss 2008/6/19 2008/21/0203

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

E1E;
E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §38;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §87;
NAG 2005 §21 Abs1;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der S, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9010 Klagenfurt, Herrengasse 12/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 26. Februar 2008, Zl. 2Fr-278/07, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige und reiste im Februar 2007 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf der Gültigkeit des für sie ausgestellten Visums C (12. Juni 2007) verblieb sie im Bundesgebiet. Mit ihrem in Österreich aufhältigen Gatten, dem mit Wirkung vom 8. Juli 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, ist sie seit 23. August 1971 verheiratet. Am 11. Juni 2007 stellte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Kärnten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den sie mit Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten begründete. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG mit der Begründung abgewiesen, dass sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

2. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 53 iVm § 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Visums C nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

3. Mit hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0271, (EU 2007/0009), wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 EG u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. a) Sind die Art. 3 Abs. 1, Art 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Art. 2 Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?

b) Wenn dies der Fall ist, kommt es ergänzend

darauf an, dass sich der Familienangehörige im Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält? Wenn ja, genügt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist?"

4. Wie in dem, einen gleichgelagerten Fall betreffenden hg. Aussetzungsbeschluss vom 29. April 2008, Zl. 2007/21/0090, näher dargelegt - auf die Begründung dieses Beschlusses wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen - , bilden diese Fragen auch gegenständlich Vorfragen, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von diesem Gerichtshof zu entscheiden sind. Die in diesem Beschluss angeführten Überlegungen treffen auch auf den vorliegenden Fall, ungeachtet dessen, dass gegenständlich die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat und die Eheschließung mit einem (nunmehr) österreichischen Staatsbürger bereits geraume Zeit vor ihrer Einreise stattgefunden hatte, zu, weil der Verwaltungsgerichtshof vorderhand davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin - orientierte sich man strikt am Wortlaut des NAG - die Erfordernisse des Begleitens oder Nachziehens nicht erfüllte. Wie zu Zl. 2007/21/0090 konnte daher auch vorliegend mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden.

Wien, am 19. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210203.X00

Im RIS seit

05.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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