RS Vwgh 1988/12/7 86/03/0157

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art5;
PersFrSchG 1862 §4;
StGG Art12;
StGG Art5;
StGG Art8;
VStG §53 Abs1;

Rechtssatz

Das Grundrecht des Art 8 StGG auf Freiheit der Person unterscheidet sich hinsichtlich des Gesetzesvorbehaltes wesentlich etwa von dem Grundrecht des Art 12 StGG, Vereine zu bilden, welches Recht in seiner Ausübung erst durch besondere Gesetze geregelt wird (Ausübungsvorbehalt, Ausführungsvorbehalt oder Ausgestaltungsvorbehalt). Bei dem Gesetzesvorbehalt des Art 8 StGG, durch den der einfache Gesetzgeber zum Eingriff in die grundsätzlich gewährleistete (als vorgegeben zu verstehende) individuelle Freiheitssphäre ermächtigt wird, handelt es sich demgegenüber um einen typischen Eingriffsvorbehalt gleich dem Vorbehalt des Art 5 StGG. Einem im Gesetz bestimmten Fall des Eingriffes stellt § 53 VStG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986030157.X03

Im RIS seit

28.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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