RS Vwgh 1988/12/7 86/03/0157

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art5;
PersFrSchG 1862 §4;
StGG Art8;
VStG §53 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):82/10/0117 E 25. Oktober 1982 VwSlg 10870 A/1982 RS 5; 81/03/0106 B 20. Mai 1981 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VwGH teilt nicht die Ansicht des VfGH, dieser allein sei zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen behauptet wird, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein, für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkte der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte kein Raum. Die Behandlung einer Beschwerde, in der vom Bf die Verletzung des ihm gewährleisteten Rechtes "auf vorherige Aufforderung zum Strafantritt gem § 53 Abs 1 VStG 1950", also die Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes, behauptet wird, ist nicht nach Art 133 Z 1 B-VG (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986030157.X04

Im RIS seit

28.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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