RS Vwgh 1988/12/7 86/03/0157

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufforderung zum Strafantritt gem § 53 Abs 1 VStG hat in einer Weise zu ergehen, die beim Verurteilten keinen Zweifel über den Inhalt der behördlichen Verfügung aufkommen lässt. Sie muss konkretisieren, wann und wo der Aufgeforderte die Strafe anzutreten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986030157.X05

Im RIS seit

28.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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