RS Vwgh 1988/12/7 88/13/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §21 Abs2 Z2;
EStG 1972 §23 Z2;
UStG 1972 §2 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 210;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0082 E 15. Juni 1988 VwSlg 6334 F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers sind das Entwickeln einer Unternehmerinitiative und die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluß nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für Gesellschaftsschulden, der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie der Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 21 Anm 26 Abs 1 am Ende und § 23 Anm 23 und 24).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130008.X02

Im RIS seit

07.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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