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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 208;Rechtssatz
Für die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) von Gebäuden oder für Teile dieser Kosten kann ein Investitionsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, insoweit das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient. Ob ein Gebäude solchen Zwecken unmittelbar dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130037.X02Im RIS seit
07.12.1988Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011