RS Vwgh 1988/12/7 88/13/0037

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 208;

Rechtssatz

Für die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) von Gebäuden oder für Teile dieser Kosten kann ein Investitionsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, insoweit das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient. Ob ein Gebäude solchen Zwecken unmittelbar dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130037.X02

Im RIS seit

07.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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