RS Vwgh 1988/12/12 88/10/0197

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art118 Abs2;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1975 §4 Abs2;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde gegen einen Bescheid, mit welchem dem Bewilligungswerber die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines 1.820 m langen Weges (teilweise in einem Landschaftsschutzgebiet gelegen) erteilt wurde, ist weder aus § 4 Abs 2 Tir NatSchG noch aus der Eigenschaft der Gemeinde als Grundeigentümerin jener Grundflächen, auf welchen unter anderem dieser Weg errichtet werden soll, ableitbar (Hinweis auf B 12.12.1988, 88/10/0200).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100197.X02

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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