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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Gemeinde kann als Trägerin von Hoheitsrechten durch eine Bewilligung betreffend ein anderes Gemeindegebiet nicht beschwert sein (Hinweis auf B 24.11.1986, 86/10/0140).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100197.X01Im RIS seit
07.02.2007