RS Vwgh 1988/12/12 87/12/0023

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §54 Abs4;
GehG 1956 §54 Abs5;

Rechtssatz

Durch § 54 Abs 4 GehG wird dem Abfertigungspflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, sich durch das Anbot einer näher genannten Planstelle im Bundesdienst von seiner Verpflichtung teilweise zu befreien. Dies lässt es angezeigt erscheinen, die Befreiungsmöglichkeit an das Anbot einer gleichwertigen Planstelle zu knüpfen. In den von § 54 Abs 5 GehG erfassten Fällen ist dies hingegen nicht erforderlich, da die Wiederaufnahme in den Bundesdienst der Zustimmung des ehemaligen Universitätsassistenten bedarf. Dies bedeutet, dass nicht der Abfertigungspflichtige einseitig eine Kürzung der Abfertigung bewirken kann, sondern der Abfertigungsberechtigte ehemalige Universitätsassistent vor Erteilung seiner Zustimmung die Vor- und Nachteile derselben und damit die Wiederaufnahme in den Bundesdienst überlegen kann und folglich der Eintritt der Rechtsfolgen in seine Hand gegeben ist. Für eine den Wortlaut des § 54 Abs 5 GehG 1956 iSd § 54 Abs 4 berichtigenden Auslegung fehlen damit die Voraussetzungen (Hinweis auf E 28.6.1978, 1149/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120023.X03

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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