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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Selbst wenn mit der gem § 4 Abs 2 erster Satz Tir NatSchG der Gemeinde als Privatwirtschaftssubjekt zukommenden fördernden Aufgabe subjektive Rechte verbunden wären, so könnte die Gemeinde die besagte Aufgabe als Ausfluss der Gemeinde-Selbstverwaltung jedenfalls nicht außerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100200.X04Im RIS seit
07.02.2007