RS Vwgh 1988/12/12 87/15/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1988
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 206;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0077 E 17. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Pensionszusage handelt es sich um eine bedingte Last. Wenn auch die Pensionszusage bereits die Verpflichtung des Unternehmers zu ihrer Einhaltung zum Entstehen bringt, so kommt die Belastung, also die Pensionschuld, erst mit dem Eintritt des völlig ungewissen Ereignisses des Pensionsanfalles zu ihrer Kraft. Auch bei Pensionsanwartschaften handelt es sich wegen der den Pensionszusagen anhaftenden aufschiebenden Bedingung nicht um abzugsfähige Schulden iSd BewG 1955.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150133.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten