RS Vwgh 1988/12/13 88/04/0137

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 Abs1;

Rechtssatz

Vorgänge im Rahmen des Konkursverfahrens, wie das Scheitern eines Zwangsausgleiches am Widerstand eines Gläubigers, sind für die Anwendung des § 26 Abs 1 GewO nicht entscheidungsrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040137.X02

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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