RS Vwgh 1988/12/13 88/04/0137

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 26 Abs 1 GewO kann eine Nachsicht nur zur AUSÜBUNG einer Gewerbeberechtigung erteilt werden, nicht jedoch dazu, die Gewerbeberechtigung zu veräußern und durch die Veräußerung Einkünfte zu erzielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040137.X03

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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