RS Vwgh 1988/12/13 86/07/0032

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

§ 107 Abs 2 WRG 1959 findet im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren keine Anwendung (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 107 Abs 2 WRG kommt somit allein bei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden und nicht auch bei auf § 121 WRG gestützten Beschwerden zum Tragen. Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung nach § 121 WRG auch eine nachträgliche Genehmigung (geringfügiger Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt) erteilt wird, führt zu keiner andern Beurteilung, da sich diese Genehmigung nicht auf die § 107 WRG, § 111 WRG, sondern auf § 121 WRG ("Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen") stützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986070032.X03

Im RIS seit

10.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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