RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0074

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;
VStG §49 Abs3;
VStG §51 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/03/0140

Rechtssatz

Eine Ermächtigung "auch eine andere Strafe auszusprechen", wie sie sich in § 49 Abs 3 VStG findet, ist für den in § 49 Abs 2 VStG vorgesehenen Fall, dass im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe in Beschwerde gezogen wird, nicht vorgesehen. Die Verhängung einer höheren Strafe in der Berufungsentscheidung ist daher rechtswidrig.

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030074.X03

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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