RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0188

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §71 Abs1
VStG §40
VStG §51

Rechtssatz

Wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtswirksam zugestellt, so liegt keine Versäumung einer Verhandlung iSd § 71 Abs 1 AVG vor, die objektiv gegebene Rechtswidrigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Besch und die dadurch gegebene Verletzung des Parteiengehörs belastet das Straferkenntnis gegebenenfalls mit Rechtswidrigkeit, welcher Umstand mit Berufung geltend zu machen wäre; ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020188.X01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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