RS Vwgh 1988/12/14 88/13/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;
BAO §4 Abs2 lita;
KO §46 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0109 E 14. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer zu entrichten ist, nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerschuldners, dann ist diese Vorauszahlung eine Masseforderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130146.X01

Im RIS seit

14.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten