RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0074

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/03/0140

Rechtssatz

Lässt ein Einspruch nach § 49 VStG bei Zugeständnis der Tatbegehung, nicht erkennen, dass es dem Beschuldigten um die Geltendmachung eines von ihm für die Frage der Rechtmäßigkeit des Schuldspruches als maßgebend erachteten Umstandes gegangen wäre, wird der Einspruch vielmehr als solcher "gegen die Strafhöhe" bezeichnet und mit einer Antragstellung lediglich dahin verbunden, "das Strafausmaß wesentlich geringer als bisher anzusetzen", so liegt eine bloße Strafberufung iSd § 49 Abs 2 VStG 1950 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030074.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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