RS Vwgh 1988/12/14 84/13/0063

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §185;
BAO §186;
BAO §295 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch:87/14/0005 E 24. November 1987 VwSlg 6271 F/1987 RS 1; Besprechung in:ÖStZB 1989, 215;

Rechtssatz

Ein abgeleiteter Bescheid kann auch gleichzeitig mit dem Feststellungsbescheid, von dem er abgeleitet ist, erlassen werden. Selbst die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides vor Erlassung des Grundlagenbescheides ist nicht rechtswidrig. Das ergibt sich aus § 295 Abs 1 BAO, wonach ein abgeleiteter Bescheid im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist (Hinweis E 24.11.1987,87/14/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984130063.X02

Im RIS seit

14.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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