RS Vwgh 1988/12/14 85/03/0073

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §59 Abs2;
VwGG §59 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der Entscheidung über den Aufwandersatz nicht hinausgegangenen werden.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985030073.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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