RS Vwgh 1988/12/14 87/13/0030

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 209;

Rechtssatz

Dem Steuerpflichtigen sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Trifft er eine Vorausverfügung über einen Geldbetrag, der ihm erst in Zukunft zukommen soll, so ist ihm dieser Geldbetrag in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Geldbetrag der im voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130030.X01

Im RIS seit

14.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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