RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0074

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/03/0140

Rechtssatz

Wurde gegen eine Strafverfügung Einspruch lediglich gegen das Strafausmaß erhoben, so kann ein nach Rechtskraft des über den Einspruch absprechenden Bescheides der Berufungsbehörde hervorgekommener Beweis hinsichtlich der Schuldfrage keinen im Hauptinhalt des Spruches des Berufungsbescheides anders lautenden Bescheid erwarten lassen, auch wenn dieser Berufungsbescheid die Strafverfügung rechtswidrigerweise (auch) im Schuldspruch bestätigt. Daher ist eine Wiederaufnahme aus dem Grunde des § 69 Abs 1 lit b AVG nicht möglich.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteRechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030074.X04

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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