RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0164

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §16;
StVO 1960 §26 Abs5;

Rechtssatz

Gegenstand einer Zeugenaussage kann nicht eine subjektive Wertung hinsichtlich der Einschätzung der Verkehrssicherheit beim Überholen sein.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020164.X01

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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