RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
VStG §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 18 Abs 2 AVG und § 39 Abs 2 AVG läßt sich kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung in Gegenwart von Zeugen ableiten.

Schlagworte

Beweise Fragerecht und Gegenüberstellung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020206.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten