RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0216

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030216.X02

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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