RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

JagdR - Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §44a litb
VStG §44a Z2
VStG §48 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1781/77 E VS 2. Juli 1979 VwSlg 9898 A/1979 RS 3

Stammrechtssatz

Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig § 99 Abs 1 lit b StVO anstelle § 5 Abs 2 StVO)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X04

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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