RS Vwgh 1988/12/14 85/03/0073

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2875/78 B 6. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde gemäß Art 131a B-VG wird immer dann zurückzuweisen sein, wenn der Bfr durch die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985030073.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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