RS Vwgh 1988/12/15 88/16/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 259;

Rechtssatz

Ist der Erwerber nicht als Schaffender des Hauses anzusehen, so sind nicht nur der Kaufpreis für den Grundanteil, sondern auch die Errichtungskosten des Hauses nach § 11 GrEStG 1955 der GrESt zu unterziehen (hier: Errichtungskosten eines Reihenhauses).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160056.X02

Im RIS seit

15.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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