RS Vwgh 1988/12/15 88/08/0252

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67
ASVG §68 Abs1
VwRallg

Beachte


Vorgeschichte:
85/08/0163 E 29.01.1987;

Rechtssatz

Die Verjährungsregeln des § 68 ASVG sind ihrem Wortlaut nach auf Beitragsschuldner zugeschnitten. Auf Beitragsmithaftende gem § 67 ASVG können sie nur sinngemäß angewendet werden; sie wirken sich auf diese insofern aus, als Beitragsschulden, die nach § 68 Abs 1 ASVG dem Beitragsschuldner gegenüber noch nicht verjährt sind, auch gegen die beitragsmithaftenden geltend gemacht werden können (Hinweis E 25.1.1967, 1037/66, VwSlg 7066/1967).

Schlagworte

Kompensation Aufrechnung Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080252.X01

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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