RS Vwgh 1988/12/19 88/10/0153

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Veröffentlicht am 19.12.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §833;
ForstG 1975 §87 Abs1;
ForstG 1975 §87 Abs3;
ForstG 1975 §91 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der allgemein gehaltene Hinweis des Minderheitseigentümers, daß er (im Hinblick auf sein Miteigentum) mit einer "derartigen Holzschlägerung nicht einverstanden ist" (Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft vom 25.11.1987), - es handelt sich um eine Fällung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung - stellt keine aus einer dem Minderheitseigentümer durch das ForstG eingeräumten Rechtsposition ableitbare Einwendung dar. Da sich dieses Vorbringen durchaus in die Richtung deuten läßt, daß damit der Minderheitseigentümer die zivilrechtliche Fällungsbefugnis des Mehrheitseigentümers bestreitet, ist die Verweisung der Parteien mit dieser Einwendung auf den Zivilrechtsweg (§ 91 Abs 3 ForstG) nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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